SLG
Gliederung
(1) Zu den Kosten der Sozialleistungen (§ 58 Abs. 1 lit. a) gehört der gesamte sich aus der Besorgung der in diesem Gesetz geregelten Aufgaben des Landes ergebende Zweckaufwand. Dazu zählen:
a) die Kosten von Leistungen der Sozialhilfe (2. Abschnitt);
b) die Kosten von Leistungen der Grundversorgung (3. Abschnitt);
c) die Kosten von Leistungen bei Unterbringung in stationären Einrichtungen (4. Abschnitt).
(2) Der Sozialfonds hat die Kosten der Sozialleistungen, die nicht durch Einnahmen nach Abs. 3 gedeckt sind, zu tragen. Er hat den Gemeinden im Falle der Mitwirkung bei der Gewährung der Sozialleistungen (§ 53 Abs. 1) den hiedurch entstandenen Zweckaufwand vierteljährlich im Nachhinein zu ersetzen. Diese Kostenersätze können mit den nach § 61 Abs. 4 zu leistenden Vorschüssen verrechnet werden.
(3) Leistungen, die das Land aufgrund von Kostenersatzpflichten (insbesondere §§ 21 und 22), des Übergangs von Rechtsansprüchen (insbesondere § 24), der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften über die Beziehungen der Versicherungsträger zu den Trägern der Sozialleistungen und aufgrund von staatsrechtlichen Vereinbarungen erhalten hat, sowie sonstige für Zwecke der Sozialleistungen bestimmte Einnahmen des Landes sind in der durchlaufenden Gebarung dem Sozialfonds zu überweisen.
(4) Zu den Kosten der Förderung der 24-Stunden-Betreuung gehören die Kosten, die das Land aufgrund der staatsrechtlichen Vereinbarung über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung zu tragen hat.
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