§ 53 § 53 Mitwirkung der Gemeinden in Verfahren
In Kraft seit 01. April 2021
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SLG
Gliederung
5. Abschnitt Organisation
1. Unterabschnitt Allgemeines zur Organisation § 50 Träger der Leistungen
§ 53 § 53 Mitwirkung der Gemeinden in Verfahren
(1) Die Gemeinden sind unbeschadet der Bestimmung des § 19 Abs. 2 des Gemeindegesetzes verpflichtet, Anträge entgegenzunehmen und unverzüglich an die zuständige Bezirkshauptmannschaft weiterzuleiten, Erhebungen durchzuführen und bei der Gewährung der Sozialleistungen mitzuwirken.
(2) Die Gemeinden können den nach Abs. 1 weiterzuleitenden Anträgen eine Stellungnahme anschließen, in der auch ein begründeter Lösungsvorschlag enthalten sein kann.
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