SLG
Gliederung
4. Abschnitt Unterbringung in stationären Einrichtungen
4. Unterabschnitt Verfahren § 42 Art des Verfahrens, Zuständigkeit
§ 48 § 48 Fortsetzung des Verfahrens bei Tod der hilfsbedürftigen Person
(1) Ist ein Verfahren zur Gewährung von Leistungen bei Unterbringung in stationären Einrichtungen im Zeitpunkt des Todes der hilfsbedürftigen Person noch nicht abgeschlossen, so ist derjenige Rechtsträger einer stationären Einrichtung, in der die hilfsbedürftige Person untergebracht war, auf Antrag zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt. Der Antrag ist binnen drei Monaten nach dem Tod der hilfsbedürftigen Person zu stellen.
(2) Im fortgesetzten Verfahren sind höchstens jene Kosten zu ersetzen, die dem Rechtsträger, der Hilfe geleistet hat, entstanden sind. Der Ersatz der Kosten ist weiters insofern beschränkt, als der verstorbenen Person Leistungen bei Unterbringung in einer stationären Einrichtung gebührt hätten.
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