§ 46 § 46 Nachträgliche Änderungen, Überprüfung, Sanktionen
In Kraft seit 01. April 2021
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SLG
Gliederung
4. Abschnitt Unterbringung in stationären Einrichtungen
4. Unterabschnitt Verfahren § 42 Art des Verfahrens, Zuständigkeit
§ 46 § 46 Nachträgliche Änderungen, Überprüfung, Sanktionen
Für nachträgliche Änderungen, die Überprüfung und Sanktionen gelten die §§ 19 und 20 sinngemäß.
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