§ 43 § 43 Informationspflicht, Mitwirkungspflichten
In Kraft seit 01. April 2021
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SLG
Gliederung
4. Abschnitt Unterbringung in stationären Einrichtungen
4. Unterabschnitt Verfahren § 42 Art des Verfahrens, Zuständigkeit
§ 43 § 43 Informationspflicht, Mitwirkungspflichten
Für die Informationspflicht der Behörde und die Mitwirkungspflichten der hilfsbedürftigen Person und des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin gilt § 16 sinngemäß.
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