(1) Für hilfsbedürftige Personen ist der angemessene Aufwand zur Deckung des Bedarfs für Wohnen, allgemeinen Lebensunterhalt und – im Falle von stationären Betreuungseinrichtungen – für soziale Betreuung sowie – im Falle von stationären Pflegeeinrichtungen – für Pflege in einer stationären Einrichtung als Sachleistung an den Rechtsträger der Einrichtung zu zahlen.
(2) Zur Abdeckung kleinerer persönlicher Bedürfnisse des allgemeinen Lebensunterhaltes ist – nach Maßgabe des Abs. 4 – der hilfsbedürftigen Person ein monatliches Taschengeld zu gewähren.
(3) Für Leistungen zur Unterstützung bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung gilt § 12 sinngemäß. Für Leistungen zur Unterstützung in besonderen Lebenslagen sowie im Todesfall gelten die §§ 13 und 14 sinngemäß.
(4) Die Leistungen nach den Abs. 1 bis 3 gebühren nur nach Maßgabe der zu berücksichtigenden eigenen Mittel und Leistungen Dritter (§ 40).
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