SLG
Gliederung
4. Abschnitt Unterbringung in stationären Einrichtungen
2. Unterabschnitt Voraussetzungen für Leistungen bei Unterbringung in stationären Einrichtungen § 39 Personenkreis
§ 40 § 40*) Berücksichtigung von eigenen Mitteln und Leistungen Dritter
(1) Die §§ 7 und 8 über die Berücksichtigung und die Ausnahmen von der Berücksichtigung von eigenen Mitteln und Leistungen Dritter gelten sinngemäß mit folgenden Maßgaben:
a) abweichend von § 7 Abs. 1 ist das Vermögen bei Unterbringung in stationären Pflegeeinrichtungen hinsichtlich Sachleistungen nach § 37 Abs. 1 nicht zu berücksichtigen, im Übrigen kann auch das nicht verwertbare Vermögen insoweit berücksichtigt werden, als die Leistung als Darlehen gewährt werden kann;
b) zu den Leistungen Dritter im Sinne des § 7 Abs. 3 zählen im Falle der Unterbringung in einer stationären Einrichtung auch sämtliche öffentlichen Mittel zur Deckung des Pflegeaufwandes;
c) der § 8 Abs. 1, 3 und 5 lit. b und c gilt nicht.
(2) Die Landesregierung kann mit Verordnung nach § 49 weitere Ausnahmen von der Berücksichtigung von eigenen Mitteln und Leistungen Dritter vorsehen.
*) Fassung LGBl.Nr. 43/2021
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