§ 3
In Kraft seit 01. April 2021
Up-to-date
Leistungen der Sozialhilfe sollen insbesondere
a) Armut und soziale Ausgrenzung bekämpfen und vermeiden;
b) den allgemeinen Lebensunterhalt absichern und den Wohnbedarf befriedigen;
c) integrationspolitische und fremdenpolizeiliche Ziele berücksichtigen;
d) die Eingliederung bzw. Wiedereingliederung von hilfsbedürftigen Personen in das Erwerbsleben und die optimale Funktionsfähigkeit des Arbeitsmarktes weitest möglich fördern.
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