(1) Leistungen bei Unterbringung in stationären Einrichtungen sind unbeschadet zwingender völkerrechtlicher oder unionsrechtlicher Verpflichtungen ausschließlich hilfsbedürftigen Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft, asylberechtigten und subsidiär schutzberechtigten Personen (§§ 3 und 8 AsylG 2005), im Übrigen – vorbehaltlich des Abs. 2 – nur dauerhaft niedergelassenen Fremden zu gewähren, die sich seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2) Ist eine Gewährung von Leistungen bei Unterbringung in stationären Einrichtungen aufgrund völkerrechtlicher oder unionsrechtlicher Vorschriften zwingend geboten, sind aufenthaltsberechtigte EU-/EWR-Bürger und -Bürgerinnen, Schweizer Bürger und Bürgerinnen sowie Drittstaatsangehörige vor Ablauf der Frist nach Abs. 1 Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft gleichgestellt; dies ist im Einzelfall nach Anhörung der zuständigen Fremdenbehörde festzustellen.
(3) Anspruchsberechtigt sind nur Personen, die ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlichen dauernden Aufenthalt in Vorarlberg haben, es sei denn, dass die Verlegung des Hauptwohnsitzes oder die Änderung des dauernden Aufenthaltes durch die Gewährung von Leistungen nach diesem Abschnitt bedingt ist.
(4) Keinen Anspruch auf Leistungen bei Unterbringung in stationären Einrichtungen haben:
a) asylwerbende Personen und sonstige Personen, die in den Anwendungsbereich des 3. Abschnittes (Grundversorgung) fallen;
b) ausreisepflichtige Fremde.
(5) Hilfsbedürftigen Personen, die nicht unter Abs. 1 bis 3 fallen, können Leistungen bei Unterbringung in stationären Einrichtungen gewährt werden, soweit dies aufgrund der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse dieser Personen zur Vermeidung von sozialen Härten unbedingt erforderlich ist.
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