(1) Leistungen bei Unterbringung in stationären Einrichtungen sind hilfsbedürftigen Personen nur insoweit zu gewähren, als sie aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung einschließlich einer Sinnesbehinderung einen sozialen Betreuungs- oder einen Pflegebedarf haben, der eine Unterbringung in einer stationären Betreuungs- oder Pflegeeinrichtung erforderlich macht.
(2) Leistungen bei Unterbringung in stationären Einrichtungen sind nur insoweit zu gewähren, als der Bedarf nicht durch eigene Mittel der hilfsbedürftigen Person oder dieser Person zustehende und einbringliche Leistungen Dritter abgedeckt werden kann.
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