(1) Leistungen bei Unterbringung in stationären Einrichtungen umfassen Sachleistungen für den in den stationären Einrichtungen anfallenden Bedarf für Wohnen, allgemeinen Lebensunterhalt und – im Falle von stationären Betreuungseinrichtungen – für soziale Betreuung sowie – im Falle von stationären Pflegeeinrichtungen – für Pflege der hilfsbedürftigen Person. Zur Abdeckung kleinerer persönlicher Bedürfnisse des allgemeinen Lebensunterhalts kommen auch Geldleistungen in Betracht.
(2) Weiters umfasst sind Geld- und Sachleistungen, die zur Unterstützung bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung, in besonderen Lebenslagen sowie im Todesfall gewährt werden.
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