(1) Leistungen nach diesem Abschnitt sollen den Bedarf von hilfsbedürftigen Personen bei Unterbringung in einer stationären Betreuungs- oder Pflegeeinrichtung sicherstellen, soweit die Unterbringung in einer stationären Einrichtung aufgrund der sozialen Betreuungs- oder der Pflegebedürftigkeit erforderlich ist.
(2) Eine stationäre Betreuungseinrichtung ist eine Einrichtung, die eigens geführt wird, um jene hilfsbedürftigen Personen sozial zu betreuen, deren Bedarf für Wohnen und allgemeinen Lebensunterhalt ohne eine solche Betreuung nicht sichergestellt werden kann.
(3) Eine stationäre Pflegeeinrichtung ist eine eigens für die Pflege von pflegebedürftigen Personen geführte Einrichtung, in der dauernd Pflegepersonal zur Verfügung steht.
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