§ 35 § 35*)
In Kraft seit 01. April 2021
Up-to-date
Die §§ 21 bis 25 und § 26 lit. d über Kostenersatzpflichten, die Herabsetzung des Ausmaßes des Kostenersatzes, den Übergang von Rechtsansprüchen sowie Ersatzansprüche Hilfe leistender Dritter gelten sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 43/2021
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