(1) Die Gewährung von Leistungen der Grundversorgung obliegt – vorbehaltlich des Abs. 2 – der Landesregierung für das Land als Träger von Privatrechten.
(2) Die Gewährung von Leistungen der individuellen Unterbringung im Rahmen der Grundversorgung erfolgt durch die Bezirkshauptmannschaft für das Land als Träger von Privatrechten. Die Bezirkshauptmannschaft hat im Verwaltungsweg mit Bescheid zu entscheiden, wenn
a) Leistungen nicht oder nicht in vollem Umfang gewährt werden, weil eine Hilfs- oder Schutzbedürftigkeit oder die Bereitschaft zur Teilnahme an integrationsfördernden Maßnahmen nicht oder nicht in vollem Umfang gegeben ist;
b) Leistungen nach § 31 Abs. 3 abgelehnt, herabgesetzt oder unter Auflagen oder Bedingungen gewährt werden;
c) Leistungen nach § 34 Abs. 2 und 3 eingestellt oder herabgesetzt werden;
d) dies von der betreffenden Person beantragt wird; oder
e) Kostenersatzansprüche geltend gemacht werden (§ 35).
(3) Bei der Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft ist § 15 Abs. 3 und 4 sinngemäß anzuwenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 45/2025
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