§ 2 § 2 Sozialleistungen
In Kraft seit 01. April 2021
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SLG
Gliederung
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 1 Anwendungsbereich
§ 2 § 2 Sozialleistungen
Sozialleistungen für hilfsbedürftige Personen umfassen:
a) Leistungen der Sozialhilfe (2. Abschnitt);
b) Leistungen der Grundversorgung (3. Abschnitt);
c) Leistungen bei Unterbringung in stationären Einrichtungen (4. Abschnitt).
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