Die Landesregierung hat durch Verordnung erforderlichenfalls nähere Bestimmungen zu diesem Abschnitt zu erlassen, insbesondere über:
a) Ausnahmen von der Berücksichtigung von eigenen Mitteln und Leistungen Dritter (§ 8 Abs. 1, 3, 4 und 6);
b) Art, Form und Ausmaß der Leistungen der Sozialhilfe:
1. bei nicht vorhandenem bzw. nur in geringem Ausmaß vorhandenem Bedarf für den allgemeinen Lebensunterhalt oder das Wohnen (§ 10 Abs. 4);
2. bei Gewährung der Wohnkostenpauschale (§ 10 Abs. 5);
3. zur Vermeidung von Härtefällen (§ 11);
4. bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung (§ 12);
5. zur Unterstützung in besonderen Lebenslagen (§ 13);
6. im Todesfall (§ 14);
c) die Umstände, unter denen eine schuldhafte oder eine entschuldbare Verletzung der Pflichten gemäß den §§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 oder 16c Abs. 1 des Integrationsgesetzes vorliegt (§ 20 Abs. 1 lit. c);
d) die Herabsetzung des Ausmaßes des Kostenersatzes durch unterhaltspflichtige Angehörige, soweit dies erforderlich ist, um mit der Aufgabe der Sozialhilfe unvereinbare Ergebnisse oder besondere Härten zu vermeiden (§ 22 Abs. 2).
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