SLG
Gliederung
2. Abschnitt Sozialhilfe
4. Unterabschnitt Verfahren § 15 Art des Verfahrens, Zuständigkeit
§ 24 § 24 Übergang von Rechtsansprüchen
(1) Hat eine leistungsbeziehende Person für die Zeit, für die ihr Sozialhilfe gewährt wird, gegen einen Dritten einen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen vermögensrechtlichen Anspruch zur Deckung von Bedürfnissen, wie sie durch Leistungen der Sozialhilfe befriedigt werden, so kann die Bezirkshauptmannschaft (§ 15) durch schriftliche Anzeige an den Dritten bewirken, dass der Anspruch bis zur Höhe ihrer Aufwendungen für Leistungen der Sozialhilfe auf das Land als Träger der Sozialleistungen für hilfsbedürftige Personen übergeht.
(2) Die schriftliche Anzeige bewirkt mit ihrem Einlangen beim Dritten den Übergang des Anspruches für die Aufwendungen, die in der Zeit zwischen dem Einsatz und der Beendigung der Leistungen der Sozialhilfe entstanden sind bzw. entstehen.
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