(1) Dieses Gesetz regelt Sozialleistungen für hilfsbedürftige Personen.
(2) Sozialleistungen für hilfsbedürftige Personen sind staatliche Hilfen zur Führung eines menschenwürdigen Lebens.
(3) Hilfsbedürftig sind:
a) Personen, die den Bedarf für Lebensunterhalt und Wohnen, den Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung oder den Aufwand für die Bestattung nicht oder nicht ausreichend selbst decken können und dieser auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen gedeckt wird;
b) Personen mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten in den persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen, die nicht selbst oder mit Hilfe anderer Personen oder Einrichtungen bewältigt werden können.
(4) Bei Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit ist Einkommen und Vermögen insoweit nicht zu berücksichtigen, als dies in diesem Gesetz vorgesehen ist.
(5) Das Kinder- und Jugendhilfegesetz, das Chancengesetz, das Familienförderungsgesetz und das Wohnbauförderungsgesetz werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
(6) Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen alle Geschlechter gleichermaßen. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in einer für sie angemessenen Form zu verwenden.
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