§ 11 § 11*) Zusatzleistungen zur Vermeidung besonderer Härtefälle
In Kraft seit 13. Dezember 2023
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SLG
Gliederung
2. Abschnitt Sozialhilfe
3. Unterabschnitt Leistungen der Sozialhilfe § 10*) Monatliche Leistungen für Lebensunterhalt und Wohnbedarf
§ 11 § 11*) Zusatzleistungen zur Vermeidung besonderer Härtefälle
Sofern es im Einzelfall zur Vermeidung besonderer Härtefalle notwendig ist, können zusätzliche Leistungen zur Absicherung des allgemeinen Lebensunterhalts oder zur Abdeckung außerordentlicher Kosten des Wohnbedarfs gewährt werden, soweit der tatsächliche Bedarf durch pauschalierte Leistungen gemäß § 10 nicht abgedeckt ist und dies von der hilfsbedürftigen Person im Einzelnen nachgewiesen wird.
*) Fassung LGBl.Nr. 61/2023
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