(1) Die Gewährung von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe setzt einen Hauptwohnsitz, mangels eines solchen einen gewöhnlichen Aufenthalt oder, wenn ein solcher auch nicht gegeben ist, einen Aufenthalt von Kindern, Jugendlichen, jungen Erwachsenen und (werdenden) Eltern im Land Salzburg voraus. Bei einem Wechsel des Hauptwohnsitzes, gewöhnlichen Aufenthalts oder Aufenthalts in ein anderes Bundesland oder ins Ausland wechselt auch die Zuständigkeit.
(2) Abweichend zu Abs 1 gilt Folgendes:
1. Kein Zuständigkeitswechsel tritt ein, wenn sich Leistungsempfängerinnen oder -empfänger im Rahmen einer Erziehungshilfe in einem anderen Bundesland oder im Ausland aufhalten und kein Wechsel der Zuständigkeit aus wichtigem Grund angezeigt ist.
2. Trotz Hauptwohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Aufenthalt im Land Salzburg kommt eine Leistungsgewährung nicht in Betracht für Kinder und Jugendliche, die sich im Rahmen einer Erziehungshilfe anderer Bundesländer oder Staaten im Land Salzburg aufhalten und kein Wechsel der Zuständigkeit aus wichtigem Grund angezeigt ist.
(3) Bei Gefahr im Verzug sind jedenfalls die erforderlichen Veranlassungen zu treffen und die jeweils zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger der anderen Länder oder Staaten zu informieren.
(4) Soweit sich für den Kinder- und Jugendhilfeträger aus dem Titel der Obsorge für unbegleitete minderjährige Fremde Leistungsverpflichtungen ergeben, die über die gesetzliche Vertretung hinausgehen, sind diese gegenüber gleichwertigen Leistungen des Salzburger Grundversorgungsgesetzes subsidiär.
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