S.KJHG
Gliederung
2. Abschnitt Planung, Forschung und Öffentlichkeitsarbeit
§ 7 Öffentlichkeitsarbeit
(1) Die Landesregierung hat durch Öffentlichkeitsarbeit das Verständnis für die Anliegen der Kinder- und Jugendhilfe in der Gesellschaft zu stärken und die Öffentlichkeit über die Zielsetzungen, Aufgaben, Leistungen und Rahmenbedingungen der Kinder- und Jugendhilfe zu informieren. Ziel der Öffentlichkeitsarbeit ist insbesondere die Bewusstseinsbildung in der Bevölkerung zu sozialen und pädagogischen Fragen, soweit sie für die Belange der Kinder- und Jugendhilfe, insbesondere für die Vermittlung von Werten, bedeutsam sind und mit den Zielen und Grundsätzen der Kinder- und Jugendhilfe in Einklang stehen.
(2) Die Landesregierung hat auf eine breite Kenntnis und Akzeptanz der Rechte und Anliegen der Kinder und Jugendlichen in der Gesellschaft hinzuwirken.
§ 7 S.KJHG · S.KJHG · Salzburger Kinder- und Jugendhilfegesetz
§ 7 Öffentlichkeitsarbeit
…§ 7 (1) Die Landesregierung hat durch Öffentlichkeitsarbeit das Verständnis für die Anliegen der Kinder- und Jugendhilfe in der Gesellschaft zu stärken und die Öffentlichkeit über die…
§ 39 Sachliche Zuständigkeit
…Aufgaben können private Kinder- und Jugendhilfeorganisationen beauftragt werden. (2) Der Landesregierung obliegt neben den ihr sonst durch dieses Gesetz (zB §§ 5 bis 7, 10, 20, 21, 25, 36, 54 ) ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben: 1. die Fachaufsicht über die Bezirksverwaltungsbehörden und deren fachliche Unterstützung bei der Erfüllung der Aufgaben der…
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