(1) Die Landesregierung hat durch Öffentlichkeitsarbeit das Verständnis für die Anliegen der Kinder- und Jugendhilfe in der Gesellschaft zu stärken und die Öffentlichkeit über die Zielsetzungen, Aufgaben, Leistungen und Rahmenbedingungen der Kinder- und Jugendhilfe zu informieren. Ziel der Öffentlichkeitsarbeit ist insbesondere die Bewusstseinsbildung in der Bevölkerung zu sozialen und pädagogischen Fragen, soweit sie für die Belange der Kinder- und Jugendhilfe, insbesondere für die Vermittlung von Werten, bedeutsam sind und mit den Zielen und Grundsätzen der Kinder- und Jugendhilfe in Einklang stehen.
(2) Die Landesregierung hat auf eine breite Kenntnis und Akzeptanz der Rechte und Anliegen der Kinder und Jugendlichen in der Gesellschaft hinzuwirken.
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