(1) Die §§ 22 Abs 2 und 60 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 35/2017 treten mit 1. Juli 2017 in Kraft.
(2) Die §§ 15 Abs 4, 21 Abs 3, 24 Abs 5, 30 Abs 5 und 6, 31 Abs 5, 40 Abs 2, 41 Abs 2, 48 Abs 3, 51 und 59 in der Fassung der Novelle LGBl Nr 15/2018 treten mit 1. März 2018 in Kraft.
(3) § 41 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 15/2018 ist bis zum 1. März 2023 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Personen, die zum 1. März 2018 bereits als Geschäftsführer oder Geschäftsführerin einer privaten Kinder- und Jugendhilfeorganisation eingesetzt sind, vom Erfordernis einer kaufmännischen Ausbildung im Sinn des § 41 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 15/2018 abgesehen werden kann.
(4) Die §§ 4, 41 Abs 3, 44 Abs 6, 45 Abs 1, (§) 54, 55 Abs 2, (§) 56, 56a, 56b, und 59 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt § 55 Abs 4 außer Kraft.
(5) § 56 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 64/2019 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(6) § 48 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 21/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
(7) Die §§ 4, 8, 14, 17 Abs 2, 18 Abs 1 und 3, 21 Abs 1, 2 und 4, 22, 24 Abs 5, 25 Abs 1 und 3, 26 Abs 3, 30 Abs 5a, 36, 39 Abs 3, 40 Abs 2 und 3, 41 Abs 3, 49, 53 Abs 1, 55 Abs 1 und 56 Abs 5a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 24/2023 treten mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft. § 15 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 24/2023 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(8) Auf zu dem im ersten Satz des Abs 7 bestimmten Zeitpunkt bestehende Erziehungshilfen ist § 49 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 24/2023 mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. die Neubemessung des Kostenersatzes für jene Fälle, wo der Anspruch der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen gegen ihre Eltern auf Geldleistung zur Deckung des Unterhalts bislang noch nicht auf den Kinder- und Jugendhilfeträger übergeleitet wurde, bis spätestens ein Jahr nach dem im ersten Satz des Abs 7 bestimmten Zeitpunkt zu erfolgen hat und
2. eine Erhöhung des Kostenersatzes nach der Z 1 erst mit Beginn des auf die Neubemessung folgenden Monatsersten rechtswirksam wird.
(9) § 60 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 15/2024 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
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