S.KJHG
Gliederung
(1) Zur Beurteilung der qualitativen Auswirkungen sowie zur Weiterentwicklung der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind von der Landesregierung erforderlichenfalls Forschungsvorhaben anzuregen, nach Maßgabe der im Landeshaushalt zur Verfügung stehenden Mittel zu fördern oder selbst durchzuführen.
(2) Bei den Forschungsvorhaben ist der Grundsatz der Partnerschaftlichkeit zu wahren. § 5 Abs 2 letzter Satz gilt sinngemäß.
§ 6 S.KJHG · S.KJHG · Salzburger Kinder- und Jugendhilfegesetz
§ 6 Forschung
…§ 6 (1) Zur Beurteilung der qualitativen Auswirkungen sowie zur Weiterentwicklung der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind von der Landesregierung erforderlichenfalls Forschungsvorhaben anzuregen, nach Maßgabe der…
§ 39 Sachliche Zuständigkeit
…4. die Eignungsbeurteilung von Pflegepersonen, die Bewilligung privater Pflegeverhältnisse, die Gewährung von Pflegekindergeld und Betreuungsbeiträgen sowie die Pflegeaufsicht; 5. die Mitwirkung an Adoptionen im Inland; 6. die Vertretung von Kindern und Jugendlichen in Unterhaltsangelegenheiten, insbesondere nach den Bestimmungen des Unterhaltsvorschussgesetzes 1985; 7. die Ausübung der gesamten Obsorge, soweit diese dem…
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