§ 6 Forschung
In Kraft seit 01. Mai 2015
Up-to-date
(1) Zur Beurteilung der qualitativen Auswirkungen sowie zur Weiterentwicklung der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind von der Landesregierung erforderlichenfalls Forschungsvorhaben anzuregen, nach Maßgabe der im Landeshaushalt zur Verfügung stehenden Mittel zu fördern oder selbst durchzuführen.
(2) Bei den Forschungsvorhaben ist der Grundsatz der Partnerschaftlichkeit zu wahren. § 5 Abs 2 letzter Satz gilt sinngemäß.
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