(1) Zur Feststellung der quantitativen Auswirkungen der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind von der Landesregierung jährlich statistische Daten insbesondere zu folgenden Informationen zu erheben:
1. Anzahl der Personen, die Soziale Dienste in Anspruch genommen haben;
2. Anzahl der Kinder und Jugendlichen, die Unterstützung der Erziehung erhalten haben;
3. Anzahl der Kinder und Jugendlichen, die in sozialpädagogischen Einrichtungen und bei Pflegepersonen untergebracht waren;
4. Anzahl der Gefährdungsabklärungen;
5. Anzahl der Erziehungshilfen auf Grund einer Vereinbarung oder einer gerichtlichen Verfügung;
6. Anzahl der jungen Erwachsenen, die Hilfen erhalten haben;
7. Anzahl der Kinder und Jugendlichen, für die an einer inländischen Adoption mitgewirkt worden ist;
8. Anzahl der Kinder und Jugendlichen, für die an einer Republiksgrenzen überschreitenden Adoption mitgewirkt worden ist;
9. Anzahl der Kinder und Jugendlichen, für die Rechtsvertretungen im Sinn der §§ 207 bis 209 ABGB, des § 9 UVG, des § 10 Abs 3 BFA-VG oder des § 12 FPG erfolgt sind;
10. Ausgaben und Einnahmen der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe.
Bezüglich der Z 2, 3, 6, 7 und 8 sind die Zahlen nach Alter und Geschlecht aufzuschlüsseln.
(2) Die Landesregierung hat die erhobenen Daten für ein Berichtsjahr zusammenzufassen, in angemessener Weise zu veröffentlichen und an bundesweit einheitlichen Erhebungen und Publikationen im Sinn einer Gesamtstatistik der österreichischen Kinder- und Jugendhilfe mitzuwirken.
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