(1) Die örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden und die beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeorganisationen haben über die Erbringung ihrer Leistungen sowie die damit verbundenen Aufgaben mit Ausnahme des Bereiches der Sozialen Dienste eine schriftliche Dokumentation zu führen. Die Erstellung dieser Dokumentation soll automationsunterstützt erfolgen.
(2) Die Dokumentation hat fortlaufend zu erfolgen und jedenfalls Angaben über beteiligte Stellen, verantwortliche und beigezogene Fachleute sowie Art, Umfang und Dauer der erbrachten Leistungen zu enthalten. Die Dokumentation über die Gefährdungsabklärung und die Hilfeplanung hat darüber hinaus auch Angaben zum Inhalt von Gefährdungsmitteilungen, Art und Umfang der festgestellten Gefährdung, die Einschätzung der Relevanz der Meldung auf Verdacht einer Kindeswohlgefährdung, Sozialanamnese und die aktuelle soziale Situation der betroffenen Kinder und Jugendlichen, Inhalte des Hilfeplans sowie personenbezogene Daten von Auskunftspersonen zu enthalten.
(3) Bei Wechsel der Zuständigkeit oder Gewährung von Maßnahmen wegen Gefahr im Verzug im Sinn des § 8 Abs 2 ist die Dokumentation über die bisherige Leistungserbringung erforderlichenfalls an die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde bzw den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger des anderen Landes oder Staates zu übermitteln.
(4) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 82/2018).
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