S.KJHG
Gliederung
8. Abschnitt Umgang mit personenbezogenen Daten
§ 54 Akteneinschau für ehemalige Heim- und Pflegekinder
Der Kinder- und Jugendhilfeträger kann volljährigen Personen, die vorbringen, in der Vergangenheit in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe oder bei Pflegeltern Gewalt und/oder Missbrauch ausgesetzt gewesen zu sein, die Einschau in die sie betreffenden abgeschlossenen Akten ermöglichen sowie Kopien davon zur Verfügung stellen. Dabei sind Aktenbestandteile, die die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinn des Art 9 der Datenschutz-Grundverordnung enthalten oder deren Kenntnis geeignet erscheint, schutzwürdige Interessen Dritter zu gefährden, unkenntlich zu machen. Soweit dies im Hinblick auf den Akteninhalt geboten erscheint, ist den Einschau nehmenden Personen psychologische Begleitung anzubieten.
§ 54 S.KJHG · S.KJHG · Salzburger Kinder- und Jugendhilfegesetz
§ 54 Akteneinschau für ehemalige Heim- und Pflegekinder
…§ 54 Der Kinder- und Jugendhilfeträger kann volljährigen Personen, die vorbringen, in der Vergangenheit in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe oder bei Pflegeltern Gewalt und/oder Missbrauch…
§ 39 Sachliche Zuständigkeit
…beauftragt werden. (2) Der Landesregierung obliegt neben den ihr sonst durch dieses Gesetz (zB §§ 5 bis 7, 10, 20, 21, 25, 36, 54 ) ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben: 1. die Fachaufsicht über die Bezirksverwaltungsbehörden und deren fachliche Unterstützung bei der Erfüllung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe; 2. die fachliche…
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