(1) Kinder und Jugendliche haben das Recht, Auskunft über alle dem Kinder- und Jugendhilfeträger sowie privaten Kinder- und Jugendhilfeorganisationen bekannten Tatsachen ihres Privat- und Familienlebens sowie ihrer Herkunftsfamilie zu erhalten, deren Kenntnis ihnen auf Grund ihres Alters und ihres Entwicklungsstands zumutbar ist, soweit nicht überwiegende berücksichtigungswürdige persönliche Interessen der Eltern, sonst mit Pflege und Erziehung betrauten oder diese ausübenden Personen oder anderer Personen und überwiegende öffentliche Interessen gefährdet werden. Die Ausübung dieses Rechts steht Kindern und Jugendlichen zu, sobald sie über die notwendige Entscheidungsfähigkeit verfügen. Das Vorliegen der notwendigen Entscheidungsfähigkeit wird bei Kindern und Jugendlichen ab Vollendung des 14. Lebensjahres vermutet.
(2) Nach Erreichen der Volljährigkeit ist Kindern und Jugendlichen auf Verlangen Auskunft über alle dem Kinder- und Jugendhilfeträger sowie den privaten Kinder- und Jugendhilfeorganisationen bekannten Tatsachen ihres Privat- und Familienlebens sowie ihrer Herkunftsfamilie zu erteilen, soweit nicht überwiegende berücksichtigungswürdige persönliche Interessen der Eltern, sonst mit Pflege und Erziehung betrauten oder diese ausübenden Personen oder anderer Personen gefährdet werden.
(3) Eltern oder sonst mit Pflege und Erziehung betraute oder diese ausübende Personen haben das Recht auf Auskunft über alle dem Kinder- und Jugendhilfeträger sowie privaten Kinder- und Jugendhilfeorganisationen bekannten Tatsachen ihres Privat- und Familienlebens, soweit durch die Offenlegung nicht die Interessen der betreuten Kinder und Jugendlichen oder überwiegende berücksichtigungswürdige persönliche Interessen der Eltern, sonst mit Pflege und Erziehung betrauten oder diese ausübenden Personen oder anderer Personen gefährdet werden. Dieses Recht steht auch Personen zu, denen die Pflege und Erziehung auf Grund einer Erziehungshilfe ganz oder teilweise nicht oder nicht mehr zukommt.
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