S.KJHG
Gliederung
7. Abschnitt Kostentragung und Kostenersatz; Abgabenbefreiung
§ 51 Abgabenbefreiung
(1) Alle Eingaben, Verhandlungsschriften und amtlichen Ausfertigungen in Angelegenheiten dieses Landesgesetzes sowie Zeugnisse, soweit sie zur Durchführung dieses Landesgesetzes erforderlich sind, sind von den Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben sowie Kommissionsgebühren befreit. Barauslagen sind nicht zu ersetzen.
(2) Die Abgabenbefreiungen gemäß Abs 1 gelten nicht für Bewilligungs- und Eignungsverfahren gemäß den §§ 21 und 41.
§ 51 S.KJHG · S.KJHG · Salzburger Kinder- und Jugendhilfegesetz
§ 51 Abgabenbefreiung
…§ 51 (1) Alle Eingaben, Verhandlungsschriften und amtlichen Ausfertigungen in Angelegenheiten dieses Landesgesetzes sowie Zeugnisse, soweit sie zur Durchführung dieses Landesgesetzes erforderlich sind, sind von den Landes…
§ 52 Verschwiegenheitspflicht
…überwiegenden berechtigten Interesse der betroffenen Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen liegt; 2. gegenüber dem Kinder- und Jugendhilfeträger; insbesondere haben die im § 37 B-KJHG 2013 genannten Personen den Bezirksverwaltungsbehörden sämtliche zur Gefährdungsabklärung erforderlichen Auskünfte zu erteilen; 3. in Strafverfahren gegenüber Auskunftsersuchen der Staatsanwaltschaften und Gerichte, die sich auf…
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