S.KJHG
Gliederung
7. Abschnitt Kostentragung und Kostenersatz; Abgabenbefreiung
§ 50 Kostenersatz für Soziale Dienste
Die Inanspruchnahme Sozialer Dienste durch Kinder und Jugendliche ist unentgeltlich. Die Inanspruchnahme durch andere Personen kann von der Entrichtung eines Entgeltes abhängig gemacht werden. Dabei sind Art und Umfang der Sozialen Dienste sowie die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen. Ein Entgelt darf nicht verlangt werden, soweit dadurch der Erfolg der Hilfeleistung gefährdet wäre.
§ 50 S.KJHG · S.KJHG · Salzburger Kinder- und Jugendhilfegesetz
§ 50 Kostenersatz für Soziale Dienste
…§ 50 Die Inanspruchnahme Sozialer Dienste durch Kinder und Jugendliche ist unentgeltlich. Die Inanspruchnahme durch andere Personen kann von der Entrichtung eines Entgeltes abhängig gemacht werden. Dabei…
Rückverweise