(1) Die Kosten einer vollen Erziehung sind zunächst vom Kinder- und Jugendhilfeträger zu übernehmen.
(2) Die Kosten der vollen Erziehung gemäß Abs 1 sind, soweit dadurch der Unterhalt tatsächlich geleistet worden ist, von den zivilrechtlich zum Unterhalt verpflichteten Eltern grundsätzlich nach Bürgerlichem Recht nach Maßgabe des Abs 3 zu ersetzen, soweit sie dazu imstande sind oder zum Zeitpunkt der Gewährung der Erziehungshilfe imstande waren. Die Leistungsfähigkeit und die Lebensverhältnisse des vor Gewährung der vollen Erziehung überwiegend betreuenden Elternteils sind dabei besonders zu berücksichtigen. Dadurch kann auch die Höhe des zivilrechtlich bemessenen Unterhalts unterschritten werden.
(3) Wird Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen volle Erziehung gewährt und steht ihnen für diese Zeit gegen einen Dritten ein gesetzlicher Anspruch auf Geldleistung zur Deckung ihres Unterhalts oder ein Pensionsanspruch zu, ist dieser zu verfolgen. Er geht bis zur Höhe der Ersatzforderung von Gesetzes wegen auf den Kinder- und Jugendhilfeträger über. Der Übergang ist dem Dritten schriftlich anzuzeigen. Die §§ 1395 zweiter Satz und 1396 ABGB sind sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Festlegung des Kostenersatzes erfolgt durch Vereinbarung oder gerichtliche Entscheidung (§§ 42 und 43 B KJHG 2013). Kostenersatzpflichtige haben bei der Festlegung und Überprüfung des Kostenersatzes mitzuwirken und maßgebliche Änderungen zu persönlichen Umständen, die Auswirkungen auf die Kostenersatzleistung haben, unverzüglich dem Kinder- und Jugendhilfeträger mitzuteilen.
(5) Der Kostenersatz kann drei Jahre rückwirkend, gerechnet ab dem auf die Leistungserbringung folgenden Monatsersten, geltend gemacht werden. Von der Vorschreibung bzw Einhebung des Kostenersatzes kann abgesehen werden, wenn der Aufwand dafür in keinem Verhältnis zum Nutzen steht.
(6) Für den Kostenersatz kann Zahlungsaufschub gewährt und Ratenzahlung vereinbart werden.
(7) Die Kosten einer vollen Erziehung, die dem Kinder- und Jugendhilfeträger bei Gefahr im Verzug (§ 8 Abs 3) erwachsen, sind vom Kinder- und Jugendhilfeträger des Landes oder Staates, für den die Leistungen erbracht worden sind, zu ersetzen.
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