(1) Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde richtet sich nach dem Hauptwohnsitz folgender Personen:
1. der leiblichen Eltern in Angelegenheiten nach § 36 Abs 1 Z 1 lit a;
2. der Leistungsempfänger in allen sonstigen Angelegenheiten.
Mangels eines Hauptwohnsitzes richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach deren gewöhnlichem Aufenthalt. Ist auch ein solcher nicht gegeben, ist deren Aufenthalt maßgeblich.
(2) Bei einem Wechsel des Hauptwohnsitzes, gewöhnlichen Aufenthalts oder Aufenthalts wechselt auch die Zuständigkeit. Kein Zuständigkeitswechsel tritt ein, wenn sich der Leistungsempfänger im Rahmen einer Erziehungshilfe in dem Sprengel einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde aufhält, es sei denn, wichtige Gründe sprechen für einen Zuständigkeitswechsel. Die Bezirksverwaltungsbehörde, die von Umständen Kenntnis erhält, die den Wechsel der Zuständigkeit begründen, hat dies der betroffenen Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Über Zuständigkeitsstreite zwischen den Bezirksverwaltungsbehörden des Landes Salzburg entscheidet die Landesregierung mit Bescheid.
(3) Sofern nicht die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde selbst die notwendigen Maßnahmen trifft, ist bei Gefahr im Verzug jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Wirkungsbereich die erforderliche unaufschiebbare Maßnahme zu setzen ist. Nach Einleitung der notwendigen Maßnahme ist die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen und die weitere Bearbeitung an diese abzutreten. Dieser obliegt auch die weitere Durchführung der erforderlichen Hilfen der Kinder- und Jugendhilfe.
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