Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeuten die Begriffe:
1. anerkannte Kinder- und Jugendhilfeorganisationen: private Kinder- und Jugendhilfeorganisationen, deren Eignung zur Besorgung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe mit Bescheid festgestellt worden ist;
2. Bereitschaftspflegepersonen: Pflegepersonen, die Pflegekinder im Rahmen der vollen Erziehung nur vorübergehend in Krisen- und Akutsituationen pflegen und erziehen;
3. (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 82/2018);
4.Eltern: Eltern einschließlich Adoptiveltern im Sinn des § 191 ABGB sowie Elternteile, wenn ihnen Pflege und Erziehung nach inländischem Recht oder vergleichbare Pflichten und Rechte nach ausländischem Recht zukommen;
5. Familie: soziale Gemeinschaft aus Eltern, Elternteilen und ihren allfälligen Partnern sowie ihren Kindern;
6. gewöhnlicher Aufenthalt: Ort, an dem sich eine Person regelmäßig (Beständigkeit) und über eine gewisse Zeitspanne (Dauer) hindurch aufhält, ohne jedoch die Absicht zu haben, dort einen bleibenden Aufenthalt zu begründen; dieser bestimmt sich ausschließlich nach tatsächlichen sowie anderen Umständen persönlicher oder beruflicher Art, die dauerhafte Beziehungen zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt anzeigen;
7. Hauptwohnsitz: Ort, der als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen im Sinn der melderechtlichen Bestimmungen gilt;
9. junge Erwachsene: Personen, die das 18., aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben;
10. Kinder und Jugendliche: Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
11.Kindeswohl: Wohl des Kindes im Sinn des § 138 ABGB;
11a. Leistungsempfänger: grundsätzlich die Kinder, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen;
12. mit Pflege und Erziehung betraute Personen: natürliche Personen, denen Pflege und Erziehung nach inländischem Recht oder vergleichbare Pflichten und Rechte nach ausländischem Recht zukommen;
13. nahe Angehörige: bis zum dritten Grad Verwandte oder Verschwägerte sowie Ehepartner, Lebensgefährten oder eingetragene Partner von Elternteilen;
14. Pflegekinder: Kinder und Jugendliche, die von anderen als den Eltern oder sonst mit Pflege und Erziehung betrauten Personen gepflegt und erzogen werden;
15. Pflegepersonen: Personen, die Pflegekinder pflegen und erziehen;
16. private Pflegeverhältnisse: die nicht nur vorübergehende Pflege und Erziehung von Pflegekindern außerhalb der vollen Erziehung;
17. unbegleitete minderjährige Fremde: hilfs- und schutzbedürftige Minderjährige, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes sind und sich ohne Begleitung der Eltern oder sonst mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen (mit Ausnahme des Kinder- und Jugendhilfeträgers) in Österreich aufhalten;
18. werdende Eltern: werdende Mütter und deren Ehepartner, eingetragene Partner oder der von der werdenden Mutter als Vater des ungeborenen Kindes bezeichnete Mann.
§ 4 S.KJHG · S.KJHG · Salzburger Kinder- und Jugendhilfegesetz
§ 4 Begriffsbestimmungen
…§ 4 Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeuten die Begriffe: 1. anerkannte Kinder- und Jugendhilfeorganisationen: private Kinder- und Jugendhilfeorganisationen, deren Eignung zur Besorgung von Aufgaben der Kinder- und…
§ 56 V erarbeitung personenbezogener Daten
…Mitarbeiterinnen, Vollmachten, Sitz, Adresse, Firmenbuchnummer, zentrale Vereinsregister-Zahl, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Faxnummern, berufliche Qualifikation der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und personenbezogene Daten zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit; 4. personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der Aufsichtstätigkeit. (2) Der Kinder- und Jugendhilfeträger ist ermächtigt, folgende personenbezogene Daten von natürlichen und juristischen Personen, die Leistungen im…
§ 63 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen
…in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 35/2017 treten mit 1. Juli 2017 in Kraft. (2) Die §§ 15 Abs 4, 21 Abs 3, 24 Abs 5, 30 Abs 5 und 6, 31 Abs 5, 40 Abs 2, 41 Abs …
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