S.KJHG
Gliederung
4. Abschnitt Organisation der Kinder- und Jugendhilfe
§ 39 Sachliche Zuständigkeit
(1) Die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe sind von der Landesregierung und den Bezirksverwaltungsbehörden zu besorgen. Mit der Besorgung der nicht hoheitlichen Aufgaben können private Kinder- und Jugendhilfeorganisationen beauftragt werden.
(2) Der Landesregierung obliegt neben den ihr sonst durch dieses Gesetz (zB §§ 5 bis 7, 10, 20, 21, 25, 36, 54) ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben:
1. die Fachaufsicht über die Bezirksverwaltungsbehörden und deren fachliche Unterstützung bei der Erfüllung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe;
2. die fachliche Aus- und Fortbildung der Fachkräfte, die mit der Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz betraut sind, soweit es sich nicht um Bildungsmaßnahmen handelt, die der Aufsicht der Schulbehörden unterliegen; und
3. die Vorsorge für eine wirtschaftliche Unterstützung von werdenden Müttern und Eltern von Säuglingen und Kleinkindern in besonderen Bedarfslagen.
(3) Im Übrigen obliegt die Durchführung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe einschließlich jener Aufgaben, die durch andere Rechtsvorschriften oder individuelle Rechtsakte dem Kinder- und Jugendhilfeträger übertragen sind, den Bezirksverwaltungsbehörden. Zu diesen Aufgaben zählen insbesondere:
1. die Beratung und Betreuung;
2. die Gefährdungsabklärung;
3. die Gewährung von Erziehungshilfen einschließlich der Hilfeplanung;
5. die Mitwirkung an Adoptionen im Inland;
6. die Vertretung von Kindern und Jugendlichen in Unterhaltsangelegenheiten, insbesondere nach den Bestimmungen des Unterhaltsvorschussgesetzes 1985;
7. die Ausübung der gesamten Obsorge, soweit diese dem Kinder- und Jugendhilfeträger von Gesetzes wegen zukommt oder er damit betraut worden ist;
8.die Vertretung des Kinder- und Jugendhilfeträgers in allen gerichtlichen Verfahren nach dem 3., 4. und 5. Hauptstück des Ersten Teils des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 137 ff ABGB);
8a.die Vertretung des Kinder- und Jugendhilfeträgers in Rückersatzverfahren nach den §§ 22 und 23 des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG);
8b.die Vertretung des Kinder- und Jugendhilfeträgers im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Ansprüchen nach § 49;
9.die gesetzliche Vertretung von unbegleiteten minderjährigen Fremden gemäß § 10 Abs 3 BFA-VG.
§ 39 S.KJHG · S.KJHG · Salzburger Kinder- und Jugendhilfegesetz
§ 39 Sachliche Zuständigkeit
…§ 39 (1) Die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe sind von der Landesregierung und den Bezirksverwaltungsbehörden zu besorgen. Mit der Besorgung der nicht hoheitlichen Aufgaben können private…
§ 62 Übergangsbestimmungen
…den Bestimmungen dieses Gesetzes weiterzuführen. Vereinbarungen oder gerichtliche Entscheidungen über das Tragen oder den Ersatz der Kosten der vollen Erziehung gemäß den §§ 39 und 40 JWO 1992 gelten als solche im Sinn dieses Gesetzes. (4) Kostenersätze für Hilfen im Rahmen der vollen Erziehung, die bis zum Inkrafttreten…
§ 42 Fachliche Ausrichtung
…wird (Sprengelsozialarbeit), sind ausschließlich Sozialarbeiter und Sozialarbeiterinnen einzusetzen. (6) Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat sicherzustellen, dass die für die Erfüllung seiner Aufgaben nach § 39 erforderlichen Fachkräfte zur Verfügung stehen. Insbesondere ist sicherzustellen, dass in den Bezirksverwaltungsbehörden die für die Aufgabenerfüllung nach allgemein anerkannten fachlichen Standards und unter Berücksichtigung der…
Rückverweise