(1) Die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe sind von der Landesregierung und den Bezirksverwaltungsbehörden zu besorgen. Mit der Besorgung der nicht hoheitlichen Aufgaben können private Kinder- und Jugendhilfeorganisationen beauftragt werden.
(2) Der Landesregierung obliegt neben den ihr sonst durch dieses Gesetz (zB §§ 5 bis 7, 10, 20, 21, 25, 36, 54) ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben:
1. die Fachaufsicht über die Bezirksverwaltungsbehörden und deren fachliche Unterstützung bei der Erfüllung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe;
2. die fachliche Aus- und Fortbildung der Fachkräfte, die mit der Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz betraut sind, soweit es sich nicht um Bildungsmaßnahmen handelt, die der Aufsicht der Schulbehörden unterliegen; und
3. die Vorsorge für eine wirtschaftliche Unterstützung von werdenden Müttern und Eltern von Säuglingen und Kleinkindern in besonderen Bedarfslagen.
(3) Im Übrigen obliegt die Durchführung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe einschließlich jener Aufgaben, die durch andere Rechtsvorschriften oder individuelle Rechtsakte dem Kinder- und Jugendhilfeträger übertragen sind, den Bezirksverwaltungsbehörden. Zu diesen Aufgaben zählen insbesondere:
1. die Beratung und Betreuung;
2. die Gefährdungsabklärung;
3. die Gewährung von Erziehungshilfen einschließlich der Hilfeplanung;
4. die Eignungsbeurteilung von Pflegepersonen, die Bewilligung privater Pflegeverhältnisse, die Gewährung von Pflegekindergeld und Betreuungsbeiträgen sowie die Pflegeaufsicht;
5. die Mitwirkung an Adoptionen im Inland;
6. die Vertretung von Kindern und Jugendlichen in Unterhaltsangelegenheiten, insbesondere nach den Bestimmungen des Unterhaltsvorschussgesetzes 1985;
7. die Ausübung der gesamten Obsorge, soweit diese dem Kinder- und Jugendhilfeträger von Gesetzes wegen zukommt oder er damit betraut worden ist;
8. die Vertretung des Kinder- und Jugendhilfeträgers in allen gerichtlichen Verfahren nach dem 3., 4. und 5. Hauptstück des Ersten Teils des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 137 ff ABGB);
8a. die Vertretung des Kinder- und Jugendhilfeträgers in Rückersatzverfahren nach den §§ 22 und 23 des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG);
8b. die Vertretung des Kinder- und Jugendhilfeträgers im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Ansprüchen nach § 49;
9. die gesetzliche Vertretung von unbegleiteten minderjährigen Fremden gemäß § 10 Abs 3 BFA-VG.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden