§ 38 Trägerschaft
In Kraft seit 01. Mai 2015
Up-to-date
S.KJHG
Gliederung
4. Abschnitt Organisation der Kinder- und Jugendhilfe
§ 38 Trägerschaft
Träger der Kinder- und Jugendhilfe ist das Land Salzburg.
§ 38 S.KJHG · S.KJHG · Salzburger Kinder- und Jugendhilfegesetz
§ 38 Trägerschaft
…§ 38 Träger der Kinder- und Jugendhilfe ist das Land Salzburg.…
§ 62 Übergangsbestimmungen
…Vollendung des 21. Lebensjahres des Pflegekindes weitergewährt werden. (3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes aufrechte Hilfen zur Erziehung gemäß den §§ 38 ff JWO 1992 sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes weiterzuführen. Vereinbarungen oder gerichtliche Entscheidungen über das Tragen oder den Ersatz der Kosten der vollen…
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