(1) Die Mitwirkung an der Adoption im Inland obliegt:
1. der Bezirksverwaltungsbehörde hinsichtlich:
a) der Beratung von leiblichen Eltern vor und während der Adoptionsabwicklung;
b) der Beratung, Vorbereitung und Eignungsbeurteilung von Adoptivwerbern und -werberinnen.
2. der Landesregierung hinsichtlich der Schulung und Auswahl von geeigneten Adoptiveltern (Adoptionsvermittlung).
(2) Die Mitwirkung an die Bundesgrenze überschreitenden Adoptionen obliegt:
1. der Bezirksverwaltungsbehörde hinsichtlich der Vorbereitung und Eignungsbeurteilung von Adoptivwerbern und -werberinnen;
2. der Landesregierung hinsichtlich:
a) der Beratung und Schulung von Adoptivwerbern und -werberinnen;
b) der Übermittlung und Entgegennahme von Urkunden und Berichten im internationalen Austausch mit den zuständigen Behörden und Stellen im Ausland.
(3) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs 2 ist auf die Bestimmungen internationaler Verträge, insbesondere auf das Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit im Hinblick auf grenzüberschreitende Adoptionen, kundgemacht unter BGBl III Nr 145/1999, und auf sonstige völkerrechtliche Verpflichtungen Bedacht zu nehmen.
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