(1) Die Mitwirkung an der Adoption im Inland obliegt:
1. der Bezirksverwaltungsbehörde hinsichtlich:
a) der Beratung von leiblichen Eltern vor und während der Adoptionsabwicklung;
b) der Beratung, Vorbereitung und Eignungsbeurteilung von Adoptivwerbern und -werberinnen.
2. der Landesregierung hinsichtlich der Schulung und Auswahl von geeigneten Adoptiveltern (Adoptionsvermittlung).
(2) Die Mitwirkung an die Bundesgrenze überschreitenden Adoptionen obliegt:
1. der Bezirksverwaltungsbehörde hinsichtlich der Vorbereitung und Eignungsbeurteilung von Adoptivwerbern und -werberinnen;
2. der Landesregierung hinsichtlich:
a) der Beratung und Schulung von Adoptivwerbern und -werberinnen;
b) der Übermittlung und Entgegennahme von Urkunden und Berichten im internationalen Austausch mit den zuständigen Behörden und Stellen im Ausland.
(3) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs 2 ist auf die Bestimmungen internationaler Verträge, insbesondere auf das Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit im Hinblick auf grenzüberschreitende Adoptionen, kundgemacht unter BGBl III Nr 145/1999, und auf sonstige völkerrechtliche Verpflichtungen Bedacht zu nehmen.
§ 36 S.KJHG · S.KJHG · Salzburger Kinder- und Jugendhilfegesetz
§ 36 Durchführung
…§ 36 (1) Die Mitwirkung an der Adoption im Inland obliegt: 1. der Bezirksverwaltungsbehörde hinsichtlich: a) der Beratung von leiblichen Eltern vor und während der Adoptionsabwicklung; b…
§ 62 Übergangsbestimmungen
…2010, gilt als solche nach § 21 Abs 8 dieses Gesetzes. (8) Bis zum Ablauf des 30. April 2016 ist § 36 Abs 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Auswahl von geeigneten Adoptiveltern (Adoptionsvermittlung) nicht der Landesregierung, sondern der jeweils örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden obliegt. Sie…
§ 40 Örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden
…§ 40 (1) Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde richtet sich nach dem Hauptwohnsitz folgender Personen: 1. der leiblichen Eltern in Angelegenheiten nach § 36 Abs 1 Z 1 lit a ; 2. der Leistungsempfänger in allen sonstigen Angelegenheiten. Mangels eines Hauptwohnsitzes richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach…
§ 39 Sachliche Zuständigkeit
…Jugendhilfeorganisationen beauftragt werden. (2) Der Landesregierung obliegt neben den ihr sonst durch dieses Gesetz (zB §§ 5 bis 7, 10, 20, 21, 25, 36, 54 ) ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben: 1. die Fachaufsicht über die Bezirksverwaltungsbehörden und deren fachliche Unterstützung bei der Erfüllung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe; 2. die…
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