(1) Der Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde unterliegen:
1. Pflegeverhältnisse im Rahmen der vollen Erziehung;
2. bewilligungspflichtige private Pflegeverhältnisse;
3. Personen, denen ein Betreuungsbeitrag gewährt wird.
Bei Verdacht eines Missstandes hat die Aufsichtsbehörde umgehend, ansonsten in angemessenen Zeitabständen, zumindest einmal jährlich zu prüfen, ob Pflegekindern eine förderliche Pflege und Erziehung zuteil wird. Die Aufsicht hat unter möglichster Schonung der privaten Lebensverhältnisse aller beteiligten Personen zu erfolgen.
(2) Pflegepersonen haben die Ausübung der Aufsicht zu ermöglichen. Dazu haben sie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente vorzulegen, die Kontaktaufnahme mit den Pflegekindern und den Zutritt zu deren Aufenthaltsräumen zuzulassen und im erforderlichen Ausmaß auch die Vornahme von Ermittlungen über ihre Lebensverhältnisse zu unterstützen.
§ 34 S.KJHG · S.KJHG · Salzburger Kinder- und Jugendhilfegesetz
§ 34 Aufsicht
…§ 34 (1) Der Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde unterliegen: 1. Pflegeverhältnisse im Rahmen der vollen Erziehung; 2. bewilligungspflichtige private Pflegeverhältnisse; 3. Personen, denen ein Betreuungsbeitrag gewährt wird. Bei…
§ 62 Übergangsbestimmungen
…nach diesem Gesetz; dabei gelten Bewilligungen nach § 16 JWO 1992 als solche nach § 41 dieses Gesetzes, Bewilligungen nach § 34 JWO 1992 als solche nach § 21 dieses Gesetzes und Bescheide über die Zuerkennung von Pflegegeld gemäß § 33 JWO 1992…
§ 58 Strafbestimmungen
…Einrichtung ohne die erforderliche Bewilligung betreibt ( § 21 ); 3. die Eignungsprüfung entgegen § 27 Abs 4 oder die Pflegeaufsicht entgegen § 34 Abs 2 behindert; 4. trotz Verpflichtung zur Teilnahme an einer vorbereitenden Ausbildung ( § 28 Abs 2 erster Satz) ein Pflegekind aufnimmt, ohne…
§ 31 Private Pflegeverhältnisse
…ist und der Mangel nicht behoben werden kann; 3. das Wohl des Pflegekindes aus sonstigen Gründen gefährdet ist; 4. die Ausübung der Aufsicht ( § 34 ) wiederholt nicht ermöglicht wird; 5. einem Auftrag zur Behebung von Mängeln, durch die das Wohl des Pflegekindes erheblich und unmittelbar gefährdet wird, nicht oder nicht…
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