S.KJHG
Gliederung
3. Abschnitt Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe
5. Unterabschnitt Pflegeverhältnisse
§ 33 Anzeigepflichten, Rückerstattung
Rückverweise
(1) Pflegepersonen haben die Bezirksverwaltungsbehörde über jede Änderung des gewöhnlichen Aufenthaltes des Pflegekindes und sonstige wichtige Umstände, die das Pflegekind betreffen, umgehend zu informieren. Änderungen, die auf den Anspruch von Pflegekindergeld oder die Gewährung des Betreuungsbeitrags und dessen Höhe bedeutsam sein können, sind der Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen.
(2) Pflegekindergeld und Betreuungsbeiträge sind zurückzuerstatten, wenn sie auf Grund falscher Angaben, Verschweigung von wesentlichen Tatsachen oder Verletzung der Anzeigepflicht gemäß Abs 1 zur Gänze oder teilweise zu Unrecht bezogen worden sind. Gleiches gilt, wenn die Pflegeperson wusste oder hätte erkennen müssen, dass die Leistungen nicht oder nicht in dieser Höhe zustehen.
(3) Über die Rückerstattung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid zu entscheiden. Darin kann die Rückerstattung in angemessenen Teilbeträgen vorgesehen werden, wenn die Rückerstattung in einem Betrag der verpflichteten Person nicht zumutbar ist. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann anstelle der Rückerstattung die Einbehaltung noch nicht ausbezahlter Pflegekinder- oder Betreuungsgelder anordnen.
(4) Die Rückerstattungspflicht verjährt nach drei Jahren, beginnend mit dem Ende des Kalendermonats, für welchen das Pflegekindergeld oder der Betreuungsbeitrag gewährt worden ist.
§ 33 S.KJHG · S.KJHG · Salzburger Kinder- und Jugendhilfegesetz
§ 33 Anzeigepflichten, Rückerstattung
…§ 33 (1) Pflegepersonen haben die Bezirksverwaltungsbehörde über jede Änderung des gewöhnlichen Aufenthaltes des Pflegekindes und sonstige wichtige Umstände, die das Pflegekind betreffen, umgehend zu informieren. Änderungen…
§ 62 Übergangsbestimmungen
…nach § 34 JWO 1992 als solche nach § 21 dieses Gesetzes und Bescheide über die Zuerkennung von Pflegegeld gemäß § 33 JWO 1992 als solche nach § 30 dieses Gesetz. Personen, denen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Pflegegeld nach § 33 JWO …