(1) Sozialpädagogische Einrichtungen unterliegen der Aufsicht der Landesregierung zum Zweck der Wahrung des Wohls der Kinder und Jugendlichen. Bei Verdacht eines Missstandes hat die Aufsichtsbehörde umgehend, ansonsten in angemessenen Zeitabständen, zumindest aber jedes zweite Jahr zu prüfen, ob
1. Kindern und Jugendlichen, die im Rahmen von Erziehungshilfen betreut werden, eine förderliche Pflege und Erziehung gewährt wird;
2. die Voraussetzungen für die Bewilligung (§ 21) noch vorliegen, die Einrichtungen entsprechend der Bewilligung betrieben und in Stand gehalten werden sowie den vorgeschriebenen Erfordernissen entsprechen;
3. die Kostenabgeltungen unter Berücksichtigung fachlicher Standards sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig verwendet werden.
Die Aufsicht ist unter möglichster Schonung der Interessen der beteiligten Personen durchzuführen. Mit den Kindern und Jugendlichen sowie den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Einrichtung ist persönlich Kontakt aufzunehmen.
(2) Die Träger sozialpädagogischer Einrichtungen haben die Aufsichtsbehörde umgehend über wichtige, den Betrieb der Einrichtung betreffende Ereignisse zu informieren und die Ausübung der Aufsicht zu ermöglichen. Dazu haben sie insbesondere die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, schriftliche Berichte zu erstatten, notwendige Dokumente vorzulegen, die Einsicht in Unterlagen zu gewähren, den Zutritt zu den Aufenthaltsräumen der Kinder und Jugendlichen zu ermöglichen und die Kontaktaufnahme mit den Kindern und Jugendlichen und den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Einrichtung zuzulassen.
(3) Werden im Rahmen der Aufsicht Mängel festgestellt und behebt diese der Träger der sozialpädagogischen Einrichtungen nicht binnen angemessener Frist, ist deren Beseitigung mit Bescheid aufzutragen. Wird durch einen solchen Mangel das Wohl der Kinder und Jugendlichen erheblich und unmittelbar gefährdet, so ist darüber hinaus der weitere Betrieb der Einrichtung gänzlich oder zum Teil bis zur Behebung dieses Mangels zu untersagen. Wird behördlichen Aufträgen nicht entsprochen, ist ein Verfahren auf Zurücknahme der Bewilligung einzuleiten.
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