(1) Für die Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen in sozialpädagogischen Einrichtungen dürfen nur Fachkräfte mit der erforderlichen persönlichen Eignung eingesetzt werden. Für vereinzelte nicht-pädagogische Tätigkeiten (Hol-, Bring- und Begleitdienste, „Brückendienste“), die im Rahmen der Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen in sozialpädagogischen Einrichtungen anfallen, dürfen auch andere persönlich geeignete Personen eingesetzt werden. Eine persönliche Eignung ist jedenfalls auszuschließen, wenn eine Person wegen Straftaten nach dem 10. Abschnitt des Strafgesetzbuches an Minderjährigen rechtskräftig verurteilt wurde.
(2) Als Fachkräfte im Sinne des Abs 1 gelten Personen mit einer abgeschlossenen, zumindest dreijährigen tertiären oder mit zumindest 180 ECTS-Punkten zertifizierten Ausbildung in den Bereichen Soziale Arbeit, Sozialpädagogik, Pädagogik, Erziehungswissenschaften, Psychotherapie oder Psychologie. Ferner können auch eingesetzt werden:
1. in Wohneinrichtungen, in denen überwiegend minderjährige oder junge erwachsene (werdende) Mütter betreut werden: diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger/innen mit Spezialisierung in der Kinder- und Jugendlichenpflege oder mit einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Lehranstalt für Elementarpädagogik;
2. in Wohneinrichtungen, in denen überwiegend Säuglinge und Kleinkinder (auch in Begleitung eines Elternteils) betreut werden: Personal gemäß der Z 1;
3. in intensiv betreuten Wohneinrichtungen: diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger/innen mit Spezialisierung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege.
(3) Können Fachkräfte nach Abs 2 erster Satz nachweislich nicht akquiriert werden, können im Bedarfsfalle auch Personen mit einer anderen abgeschlossenen Ausbildung, welche die im Einzelfall für die Betreuung der Zielgruppe wichtigen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt (zB [psychiatrische] Gesundheits- und Krankenpflegefachkräfte, Elementarpädagogen bzw Elementarpädagoginnen, Lehrer bzw Lehrerinnen, Familienhelfer bzw Familienhelferinnen), eingesetzt werden. Nach dreijähriger durchgängiger Berufspraxis in der Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen in einer sozialpädagogischen Einrichtung und Absolvierung eines Fortbildungsprogramms zu den Schwerpunkten Traumapädagogik, Deeskalation und allenfalls weiteren Schwerpunkten, welche im Kontext der pädagogischen Konzeption die aktuell notwendigen sozialpädagogischen und wissenschaftlichen Erkenntnisse vermitteln, gelten diese Personen ebenfalls als Fachkraft im Sinn des Abs 2.
(4) Personen, die sich nachweislich zumindest im letzten Drittel einer Ausbildung im Sinne des Abs 2 befinden, können befristet für maximal 18 Monate für die Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen in sozialpädagogischen Einrichtungen eingesetzt werden, wobei diese in der Praxis zwingend eng an die fachliche Begleitung durch erfahrene Fachkräfte angebunden sein müssen.
(5) In einer sozialpädagogischen Einrichtung dürfen maximal 50 % der Mitarbeiter bzw Mitarbeiterinnen den Personengruppen nach den Abs 3 und 4 angehören.
(6) In Not- und Ausnahmesituationen können auch andere persönlich geeignete Personen in der Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen in sozialpädagogischen Einrichtungen für die Dauer der Not- und Ausnahmesituation eingesetzt werden.
(7) Der Einsatz von Personen gemäß den Abs 3, 4 und 6 ist der Landesregierung zuvor im Einzelfall anzuzeigen.
(8) Die Anerkennung von in anderen Bundesländern oder Staaten erworbenen Berufsausbildungen und -qualifikationen richtet sich bei Personen, welche die Voraussetzungen des Abs 2 nicht erfüllen, nach dem Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz.
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