S.KJHG
Gliederung
3. Abschnitt Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe
4. Unterabschnitt Sozialpädagogische Einrichtungen
§ 21 Errichtung und Betrieb
(1) Sozialpädagogische Einrichtungen dürfen nur mit Bewilligung der Landesregierung errichtet und betrieben werden. Die Bewilligung ist auf Antrag mit Bescheid zu erteilen, soweit die Eignung zum Betrieb gegeben ist. Erforderlichenfalls können dazu auch Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorgeschrieben werden.
(2) Der Antrag auf Bewilligung hat insbesondere zu enthalten:
1. Angaben über den Rechtsträger und die organisatorischen Rahmenbedingungen,
2. eine Darstellung der Aufgaben und des inhaltlichen Konzepts mit Zieldefinition,
3. gegebenenfalls eine Beschreibung der Einrichtung (Lage, Baulichkeiten, Betriebsformen und zeiten),
4. Angaben zur personellen und fachlichen Ausstattung der Einrichtung sowie zu den wirtschaftlichen Voraussetzungen und zur Finanzierung der Einrichtung und
5.die zur Beurteilung nach Abs 4 erforderlichen Unterlagen.
(3) Die Antragsteller haben im Ermittlungsverfahren im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken.
(4) Die Eignung zum Betrieb der Einrichtung ist gegeben, wenn unter Bedachtnahme auf Planungen gemäß § 5 sichergestellt erscheint, dass
2. die Führung der Einrichtung nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen der Sozialpädagogik erfolgen wird;
3. die Einrichtung über ein fachlich fundiertes und zielführendes Konzept verfügt;
4. die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Errichtung und den Bestand der Einrichtung gesichert sind und Kostenabgeltungen für die Aufgabenbesorgung wirtschaftlich, sparsam und zweckmäßig verwendet werden;
5. ausreichend Räumlichkeiten, die insbesondere hinsichtlich Lage, Größe, Anzahl, Ausgestaltung und Ausstattung geeignet sind, sowie entsprechende Freiflächen zur Verfügung stehen; und
6. persönlich und fachlich geeignete Fachkräfte in der jeweils erforderlichen Anzahl vorhanden sind.
(5) Die beabsichtigte gänzliche oder teilweise Einstellung des Betriebs einer Einrichtung ist der Landesregierung zumindest sechs Monate vorher anzuzeigen. Während dieses Zeitraums ist die Einrichtung weiter zu betreiben. Die Landesregierung kann einer früheren Betriebseinstellung durch schriftliche Erklärung zustimmen, wenn eine andere Betreuung der Kinder und Jugendlichen sichergestellt ist.
(6) Die Rechte und Pflichten des Bewilligungsbescheides gehen auf etwaige Rechtsnachfolger des Trägers der sozialpädagogischen Einrichtung über.
(7) Die Bewilligung erlischt, wenn die Einrichtung länger als sechs Monate nicht mehr betrieben wird oder deren Träger nicht mehr besteht.
(8) Die Landesregierung hat durch Verordnung Richtlinien für die Errichtung und den Betrieb von sozialpädagogischen Einrichtungen zu erlassen. Die Verordnung hat insbesondere Bestimmungen über Lage und Ausstattung der Einrichtungen, die an das Personal zu stellenden Anforderungen sowie nähere Regelungen über die wirtschaftlichen Voraussetzungen und die Höhe von Kostenabgeltungen zu enthalten.
§ 21 S.KJHG · S.KJHG · Salzburger Kinder- und Jugendhilfegesetz
§ 21 Errichtung und Betrieb
…§ 21 (1) Sozialpädagogische Einrichtungen dürfen nur mit Bewilligung der Landesregierung errichtet und betrieben werden. Die Bewilligung ist auf Antrag mit Bescheid zu erteilen, soweit die Eignung…
§ 51 Abgabenbefreiung
…Kommissionsgebühren befreit. Barauslagen sind nicht zu ersetzen. (2) Die Abgabenbefreiungen gemäß Abs 1 gelten nicht für Bewilligungs- und Eignungsverfahren gemäß den §§ 21 und 41 .…
§ 25 Aufsicht
…Kindern und Jugendlichen, die im Rahmen von Erziehungshilfen betreut werden, eine förderliche Pflege und Erziehung gewährt wird; 2. die Voraussetzungen für die Bewilligung ( § 21 ) noch vorliegen, die Einrichtungen entsprechend der Bewilligung betrieben und in Stand gehalten werden sowie den vorgeschriebenen Erfordernissen entsprechen; 3. die Kostenabgeltungen unter Berücksichtigung fachlicher Standards…
§ 39 Sachliche Zuständigkeit
…Kinder- und Jugendhilfeorganisationen beauftragt werden. (2) Der Landesregierung obliegt neben den ihr sonst durch dieses Gesetz (zB §§ 5 bis 7, 10, 20, 21, 25, 36, 54 ) ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben: 1. die Fachaufsicht über die Bezirksverwaltungsbehörden und deren fachliche Unterstützung bei der Erfüllung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe…
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