S.KJHG
Gliederung
3. Abschnitt Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe
4. Unterabschnitt Sozialpädagogische Einrichtungen
§ 20 Vorsorge für sozialpädagogische Einrichtungen
(1) Die Landesregierung hat vorzusorgen, dass zur Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen im Rahmen der vollen Erziehung sozialpädagogische Einrichtungen zur Verfügung stehen. Dabei ist auf die unterschiedlichen Problemlagen und die altersgemäßen Bedürfnisse dieser Personen Bedacht zu nehmen.
(2) Sozialpädagogische Einrichtungen sind vor allem:
1. Betreuungseinrichtungen für Krisensituationen;
2. Betreuungseinrichtungen für die nicht nur vorübergehende Betreuung von Kindern und Jugendlichen;
3. betreute Wohnformen für Jugendliche und junge Erwachsene;
4. Betreuungseinrichtungen für minderjährige und junge erwachsene (werdende) Mütter.
§ 20 S.KJHG · S.KJHG · Salzburger Kinder- und Jugendhilfegesetz
§ 20 Vorsorge für sozialpädagogische Einrichtungen
…§ 20 (1) Die Landesregierung hat vorzusorgen, dass zur Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen im Rahmen der vollen Erziehung sozialpädagogische Einrichtungen zur Verfügung stehen. Dabei…
§ 39 Sachliche Zuständigkeit
…private Kinder- und Jugendhilfeorganisationen beauftragt werden. (2) Der Landesregierung obliegt neben den ihr sonst durch dieses Gesetz (zB §§ 5 bis 7, 10, 20, 21, 25, 36, 54 ) ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben: 1. die Fachaufsicht über die Bezirksverwaltungsbehörden und deren fachliche Unterstützung bei der Erfüllung der Aufgaben der Kinder- und…
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