(1) Zu den Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach diesem Gesetz zählen im Besonderen:
1. die Information über förderliche Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen;
2. die Beratung bei Erziehungs- und Entwicklungsfragen und familiären Problemen;
3. die Unterstützung von Kindern und Jugendlichen, werdenden Eltern und Eltern zur Bewältigung von familiären Problemen und Krisen;
4. die Bereitstellung Sozialer Dienste;
5. die Gefährdungsabklärung und Hilfeplanung;
6. die Gewährung von Erziehungshilfen;
7. die Feststellung der Eignung von privaten Kinder- und Jugendhilfeorganisationen;
8. die Bereitstellung, Bewilligung und Beaufsichtigung von sozialpädagogischen Einrichtungen;
9. die Vermittlung, Feststellung der Eignung und Beaufsichtigung von Pflegepersonen;
10. die Mitwirkung an der Adoption von Kindern und Jugendlichen;
11. die Planung, Forschung und Öffentlichkeitsarbeit in Belangen der Kinder- und Jugendhilfe.
(2) Die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe sind im erforderlichen Ausmaß zu erfüllen. Dem Ersuchen von Kindern und Jugendlichen auf Beratung ist nachzukommen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden