(1) Volle Erziehung ist zu gewähren, soweit zu erwarten ist, dass das Kindeswohl andernfalls nicht oder nicht ausreichend gewährleistet ist. Die volle Erziehung setzt voraus, dass dem Kinder- und Jugendhilfeträger die Obsorge im Bereich der Pflege und Erziehung zukommt oder eine Ermächtigung im Sinn des § 139 Abs 1 ABGB vorliegt. Die Betreuung der Kinder und Jugendlichen kann erfolgen:
1. bei nahen Angehörigen (als Pflegepersonen), ausgenommen Eltern,
2. bei (sonstigen) Pflegepersonen,
3. in einer sozialpädagogischen Einrichtung oder
4. in sonstigen Einrichtungen (zB Internate oder therapeutische Einrichtungen).
Insbesondere bei Säuglingen und Kleinkindern haben Betreuungen nach den Z 1 oder 2 Vorrang. Geschwister sind tunlichst gemeinsam unterzubringen, wenn dem keine zwingenden fachlichen Gründe entgegenstehen.
(2) Jede Betreuung im Rahmen der vollen Erziehung wie auch jede Rückführung in die Herkunftsfamilie hat dem Kindeswohl zu entsprechen und ist nach fachlichen Gesichtspunkten unter Einbeziehung aller beteiligten Personen vorzubereiten. Den Kindern und Jugendlichen, den leiblichen Eltern und auch den Pflegepersonen können dazu Beratungshilfen angeboten werden.
(3) Zur Förderung der Beziehung des Kindes zu wichtigen Bezugspersonen können die notwendigen Fahrtkosten sowie die notwendigen Kosten einer Besuchsbegleitung übernommen werden, soweit die Kostentragung der wichtigen Bezugsperson unter Bedachtnahme auf ihre Einkommensverhältnisse nicht zumutbar ist und keine andere Möglichkeit der Finanzierung besteht. Über den Verlauf von Besuchsbegleitungen ist von den jeweiligen Leistungserbringern der Bezirksverwaltungsbehörde jedenfalls und dem Gericht auf dessen Verlangen schriftlich zu berichten.
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