(1) Unterstützung der Erziehung ist zu gewähren, soweit zu erwarten ist, dass das Kindeswohl andernfalls nicht oder nicht ausreichend gewährleistet ist. Sie dient dazu, die Voraussetzungen für die Pflege und Erziehung der Kinder und Jugendlichen in der eigenen Familie durch Entlastung und Hilfestellung zu verbessern. Die Unterstützung der Erziehung kann sowohl in ambulanter als auch in aufsuchender Form erfolgen.
(2) Erfolgt die Hilfeleistung durch anerkannte Kinder- und Jugendhilfeorganisationen, unterliegen diese der Aufsicht der Landesregierung zum Zweck der Wahrung des Wohls der Kinder und Jugendlichen. Werden im Rahmen der Aufsicht Mängel festgestellt, hat die Landesregierung die zur Wahrung des Wohls der Kinder und Jugendlichen erforderlichen Anordnungen zur Mängelbehebung zu treffen und allenfalls deren Beseitigung mit Bescheid aufzutragen. Bei Verdacht eines Missstandes hat die Aufsichtsbehörde umgehend, ansonsten in angemessenen Zeitabständen, zumindest aber jedes zweite Jahr zu prüfen, ob
1. die Voraussetzungen für die Pflege und Erziehung der Kinder und Jugendlichen in der eigenen Familie durch die Hilfestellung verbessert wird;
2. die Leistung entsprechend der vorgeschriebenen Erfordernisse sowie der vertraglichen Vereinbarungen erbracht wird und die Qualitätsstandards eingehalten werden;
3. die Kostenabgeltungen unter Berücksichtigung fachlicher Standards sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig verwendet werden.
Beteiligte Personen haben die Erhebungen im Rahmen der Aufsicht zu ermöglichen. Sie sind verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, schriftliche Berichte zu erstatten, notwendige Dokumente vorzulegen, die Einsicht in Unterlagen zu gewähren und die Kontaktaufnahme mit den Kindern und Jugendlichen und deren Familien sowie die Besichtigung von Räumlichkeiten zuzulassen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden