S.KJHG
Gliederung
3. Abschnitt Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe
2. Unterabschnitt Gefährdungsabklärung
§ 14 Auskunfts- und Mitwirkungspflichten
Im Rahmen einer Gefährdungsabklärung sind verpflichtet:
1. die Eltern oder sonst mit Pflege und Erziehung betraute Personen sowie sonstige Personen, in deren regelmäßigen Betreuung sich die Kinder und Jugendlichen befinden,
a) zur Auskunftserteilung,
b) zur Vorlage der notwendigen Dokumente und
c) zum Zulassen der Kontaktaufnahme mit den Kindern und Jugendlichen und des Betretens und der Besichtigung von Räumlichkeiten;
2.die nach § 37 B-KJHG 2013 oder berufsrechtlichen Vorschriften zur Mitteilung verpflichteten Personen zur
a) Auskunftserteilung und
b) Vorlage der notwendigen Dokumente.
§ 14 S.KJHG · S.KJHG · Salzburger Kinder- und Jugendhilfegesetz
§ 14 Auskunfts- und Mitwirkungspflichten
…§ 14 Im Rahmen einer Gefährdungsabklärung sind verpflichtet: 1. die Eltern oder sonst mit Pflege und Erziehung betraute Personen sowie sonstige Personen, in deren regelmäßigen Betreuung sich…
§ 58 Strafbestimmungen
…und Erziehung betraute Person oder sonstige Person, in deren regelmäßigen Betreuung sich das Kind oder der Jugendliche befindet, seinen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach § 14 nicht nachkommt; 2. eine sozialpädagogische Einrichtung ohne die erforderliche Bewilligung betreibt ( § 21 ); 3. die Eignungsprüfung entgegen § 27 Abs 4 oder…
Rückverweise