§ 14 Auskunfts- und Mitwirkungspflichten
In Kraft seit 01. April 2023
Up-to-date
Im Rahmen einer Gefährdungsabklärung sind verpflichtet:
1. die Eltern oder sonst mit Pflege und Erziehung betraute Personen sowie sonstige Personen, in deren regelmäßigen Betreuung sich die Kinder und Jugendlichen befinden,
a) zur Auskunftserteilung,
b) zur Vorlage der notwendigen Dokumente und
c) zum Zulassen der Kontaktaufnahme mit den Kindern und Jugendlichen und des Betretens und der Besichtigung von Räumlichkeiten;
2. die nach § 37 B-KJHG 2013 oder berufsrechtlichen Vorschriften zur Mitteilung verpflichteten Personen zur
a) Auskunftserteilung und
b) Vorlage der notwendigen Dokumente.
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