S.KJHG
Gliederung
3. Abschnitt Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe
2. Unterabschnitt Gefährdungsabklärung
§ 13 Einleitung und Durchführung
(1) Ergibt sich insbesondere auf Grund folgender Umstände der konkrete Verdacht der Gefährdung des Kindeswohls von Kindern und Jugendlichen, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde unter Berücksichtigung der Dringlichkeit umgehend eine Gefährdungsabklärung einzuleiten:
1.Mitteilungen über den Verdacht einer Gefährdung des Kindeswohls gemäß § 37 B-KJHG 2013;
2. Mitteilungen auf Grund berufsrechtlicher Verpflichtungen;
3. Mitteilungen betroffener Kinder und Jugendlicher selbst;
4. glaubhafte Mitteilungen Dritter;
5. Wahrnehmungen im Rahmen dienstlicher Tätigkeiten.
(2) Die Gefährdungsabklärung hat im Zusammenwirken von zumindest zwei Fachkräften zu erfolgen. Sie besteht aus der möglichst vollständigen Erhebung jener Sachverhalte, die zur Beurteilung des Gefährdungsverdachtes bedeutsam sind, und der Einschätzung, ob eine Gefährdung des Kindeswohls vorliegt. Dabei ist unter Beachtung fachlicher Standards und Berücksichtigung der Art der zu erwartenden Gefährdung in strukturierter Weise vorzugehen. Als Erkenntnisquellen kommen insbesondere in Betracht:
1. Gespräche mit den betroffenen Kindern und Jugendlichen, deren Eltern oder sonst mit Pflege und Erziehung betrauten Personen;
2. Gespräche mit Personen, in deren Betreuung sich die Kinder und Jugendlichen regelmäßig befinden;
4. Stellungnahmen, Berichte und Gutachten von Fachleuten;
5.Gefährdungsmitteilungen gemäß § 37 B-KJHG 2013.
§ 13 S.KJHG · S.KJHG · Salzburger Kinder- und Jugendhilfegesetz
§ 13 Einleitung und Durchführung
…§ 13 (1) Ergibt sich insbesondere auf Grund folgender Umstände der konkrete Verdacht der Gefährdung des Kindeswohls von Kindern und Jugendlichen, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde unter Berücksichtigung…
§ 62 Übergangsbestimmungen
…den Folgejahren kein Kostenersatz geleistet werden wird oder der Verwaltungsaufwand dafür den Kostenersatz übersteigt. (5) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gemäß § 13 JWO 1992 bestellte Kinder- und Jugendanwältin gilt als solche gemäß § 43 , die gemäß § 11 JWO 1992 bestellten Mitglieder (Ersatzmitglieder…
§ 41 Private Kinder- und Jugendhilfeorganisationen
…Zusatzausbildung verfügt. Eine Eignungsfeststellung kommt nicht in Betracht, wenn der Geschäftsführung einer privaten Kinder- und Jugendhilfeorganisation Personen angehören, auf die ein Ausschließungsgrund des § 13 Abs 1 oder 3 GewO 1994 zutrifft. Der Ausschließungsgrund des § 13 Abs 3 der GewO 1994 gilt auch, wenn der…
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