S.KJHG
Gliederung
3. Abschnitt Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe
1. Unterabschnitt Soziale Dienste
§ 12 Beratung, Logopädie und Förderpädagogik
Zur Beratung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen, Eltern und sonst mit Pflege und Erziehung betrauten Personen in psychischen, sozialen, rechtlichen und medizinischen Belangen hat die Landesregierung eine Familien- und Erziehungsberatung anzubieten. Diese beinhaltet eine Beratung und Betreuung insbesondere in den Bereichen Familienplanung, Stützung der Familien, Erziehungsberatung, Partner- und Konfliktberatung, Beratung Jugendlicher und kinder- und familientherapeutische Hilfen. Weiters hat die Landesregierung dafür Sorge zu tragen, dass für Kinder und Jugendliche logopädische und förderpädagogische Angebote zur Verfügung stehen.
§ 12 S.KJHG · S.KJHG · Salzburger Kinder- und Jugendhilfegesetz
§ 12 Beratung, Logopädie und Förderpädagogik
…§ 12 Zur Beratung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen, Eltern und sonst mit Pflege und Erziehung betrauten Personen in psychischen, sozialen, rechtlichen und medizinischen Belangen hat…
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