§ 95 Übergangsbestimmungen
In Kraft seit 26. Februar 2000
Up-to-date
Durch die Bestimmungen dieses Gesetzes werden nicht berührt:
a) Rechte zur Führung öffentlicher Krankenanstalten sowie Bewilligungen und Genehmigungen, die den Rechtsträgern von Krankenanstalten auf Grund bisher geltender Vorschriften verliehen oder erteilt worden sind;
b) die Gemeinnützigkeit privater Krankenanstalten, die bisher auf Grund ihrer Satzung gemeinnützig betrieben wurden, wenn sie die Voraussetzungen des § 42 erfüllen.
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