(1) Versicherungsträger im Sinn dieses Abschnittes sind:
a) die Österreichische Gesundheitskasse,
b) die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau,
c) die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt,
d) die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen,
e) die Pensionsversicherungsanstalt.
(2) Auf die Beziehung zwischen den öffentlichen Krankenanstalten und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau und der Sozialversicherung der Selbständigen als Träger der Krankenversicherung findet § 83 keine Anwendung.
(3) Für Personen, deren Aufenthalt auf Grund des Heeresentschädigungsgesetzes von einem Versicherungsträger zu tragen ist, findet § 91 Abs 1 Anwendung.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden