§ 85 Ausschluss sonstiger Gegenleistungsansprüche
In Kraft seit 01. Januar 2005
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SKAG
Gliederung
5. Abschnitt Beziehungen der Rechtsträger der Krankenanstalten zu den Sozialversicherungsträgern
§ 85 Ausschluss sonstiger Gegenleistungsansprüche
Weder der Rechtsträger der Fondskrankenanstalt noch der SAGES haben gegenüber dem Patienten, dem Versicherten oder den für ihn unterhaltspflichtigen Personen, soweit in den §§ 59, 60 und 61 nicht anderes bestimmt ist, einen Anspruch auf Gegenleistungen.
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